Recht

E-Bike fahren nach Führerscheinentzug: Was erlaubt ist

Der Führerschein ist weg, der Arbeitsweg bleibt. Für viele ist das E-Bike dann die naheliegende Lösung, und in den meisten Fällen ist das auch völlig legal. Entscheidend sind zwei Fragen: Welche Fahrzeugklasse steht in Deiner Garage, und ist ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen worden? Hier stehen die Antworten mit den Paragrafen dahinter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das normale Pedelec darfst Du weiterfahren. Es gilt nach § 1 Abs. 3 StVG rechtlich als Fahrrad, solange der Motor höchstens 250 Watt Nenndauerleistung hat und die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet.
  • Ein Fahrverbot nach § 44 StGB betrifft ausdrücklich nur Kraftfahrzeuge, dauert einen bis sechs Monate und lässt das Fahrrad unberührt.
  • Das S-Pedelec ist tabu. Es braucht mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM. Wer ohne fährt, begeht nach § 21 StVG eine Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Die Sperrfrist nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis liegt laut § 69a StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  • Auch auf dem Pedelec gelten Regeln: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad kann die Behörde eine MPU anordnen und im Extremfall sogar das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen.

Fahrverbot oder Entziehung: zwei verschiedene Dinge

Im Alltag heißt beides „Lappen weg“, juristisch sind es zwei verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlicher Reichweite.

Das Fahrverbot nach § 44 StGB und § 25 StVG ist eine Nebenstrafe auf Zeit. Der Gesetzestext erlaubt dem Gericht, das Führen von „Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art“ zu verbieten, und zwar für einen Monat bis sechs Monate. Der Führerschein wandert in Verwahrung und kommt danach zurück. Für Fahrräder gilt das Verbot nicht, weil sie keine Kraftfahrzeuge sind.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Die Fahrerlaubnis erlischt, und das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Nach Ablauf der Sperre steht ein Neuantrag bei der Fahrerlaubnisbehörde an, häufig verbunden mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Für die Frage nach dem E-Bike ist der Unterschied in einem Punkt entscheidend: Das Fahrverbot zielt auf Kraftfahrzeuge, die Entziehung auf die Fahrerlaubnis. Beides trifft das klassische Pedelec nicht.

Welches Rad Du fahren darfst

Matrix mit drei Fahrzeugklassen und zwei Maßnahmen: Pedelec bis 25 km/h ist sowohl bei Fahrverbot als auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis erlaubt, E-Bike mit Gasgriff ohne Treten ist beim Fahrverbot untersagt und nach Entziehung im Einzelfall zu prüfen, S-Pedelec mit 45 km/h ist in beiden Fällen verboten und erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Die Fahrzeugklasse entscheidet, nicht das Aussehen: Ein Pedelec bleibt rechtlich ein Fahrrad, ein S-Pedelec ist ein Kleinkraftrad.

Pedelec bis 25 km/h: erlaubt

Der ganz überwiegende Teil der in Deutschland verkauften E-Bikes gehört in diese Klasse. § 1 Abs. 3 StVG nimmt sie ausdrücklich von den Kraftfahrzeug-Vorschriften aus, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung, eine Unterstützung, die sich mit steigender Geschwindigkeit progressiv verringert und spätestens bei 25 km/h oder beim Aufhören des Tretens endet. Erlaubt bleibt zusätzlich eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h, die auch ohne Treten arbeiten darf.

Damit gilt für Dein Pedelec dasselbe wie für ein Fahrrad: keine Fahrerlaubnis, keine Zulassung, keine Versicherungspflicht, keine Helmpflicht. Fahrverbot und Sperrfrist ändern daran nichts. Wie die Schiebehilfe technisch arbeitet, steht im Ratgeber zur Schiebehilfe, die Abgrenzung der Begriffe im Beitrag Was ist ein Pedelec.

S-Pedelec mit 45 km/h: verboten

Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und ist damit ein Kleinkraftrad. Es braucht Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis, Helm und mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM. Wer es während eines Fahrverbots oder in der Sperrfrist fährt, führt ein Kraftfahrzeug ohne die nötige Fahrerlaubnis, und das ist nach § 21 StVG eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dazu kommt regelmäßig die Verlängerung der Sperrfrist, weil die Fahrt als Beleg für fehlende Fahreignung gewertet wird. Welche Klassen wofür gelten, steht im Ratgeber zum S-Pedelec-Führerschein.

E-Bike mit Gasgriff: der Sonderfall

Räder, die ohne Treten allein per Drehgriff oder Daumengas fahren, fallen aus der Pedelec-Definition heraus, sobald sie schneller als 6 km/h werden. Sie gelten je nach Bauart als Mofa oder Kleinkraftrad, sind also Kraftfahrzeuge. Bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB ist die Sache eindeutig: Kraftfahrzeuge sind erfasst, das Rad bleibt stehen.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Lage weniger eindeutig, weil Mofas selbst fahrerlaubnisfrei sind und es auf die konkrete Anordnung des Gerichts sowie auf die Bauart des Fahrzeugs ankommt. Das ist der eine Fall in diesem Artikel, den Du nicht selbst entscheiden solltest: Frage bei der Fahrerlaubnisbehörde oder Deinem Anwalt nach, bevor Du losfährst. Solche Räder erkennst Du am Typenschild und an der Betriebserlaubnis, die für jedes Kraftfahrzeug vorliegen muss.

Wo es auch ohne Führerschein eng wird

Dass das Pedelec erlaubt ist, heißt nicht, dass auf dem Rad andere Maßstäbe gelten. Drei Punkte solltest Du kennen, gerade wenn der Entzug mit Alkohol zu tun hatte.

Alkohol am Lenker. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig, und schon ab 0,3 Promille wird es strafbar, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Die Werte und Folgen stehen im Detail im Ratgeber zur Promillegrenze beim E-Bike.

MPU nach einer Radfahrt. Wird eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille aktenkundig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Das trifft auch Menschen, die gar keine Fahrerlaubnis mehr haben, und es verzögert die Wiedererteilung erheblich.

Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, kann die Behörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen, im Ergebnis also ein Fahrradverbot aussprechen. Ausgesprochen wird das vor allem, wenn eine angeordnete MPU verweigert wird. Einzelne Gerichte halten die Rechtsgrundlage für angreifbar, Obergerichte haben solche Untersagungen aber bestätigt. Für die Praxis heißt das: Der Weg über das Rad steht offen, er verträgt aber keine zweite Alkoholfahrt.

Was das Pedelec im Alltag ersetzen kann

Für die typische Sperrzeit von sechs bis zwölf Monaten ist ein Pedelec eine realistische Alternative zum Auto, solange der Weg passt. Die Rechnung dahinter ist einfach: Mit Unterstützung liegt die Reisegeschwindigkeit im Alltag bei etwa 20 km/h, ein Arbeitsweg von 12 Kilometern dauert also rund 35 Minuten. Ein durchschnittlicher Akku mit 500 Wh reicht für 45 bis 70 Kilometer, deckt also Hin- und Rückweg ohne Zwischenladen ab.

PunktBeim Pedelec bis 25 km/h
Fahrerlaubnisnicht erforderlich
Mindestalterkeines gesetzlich vorgeschrieben
Versicherungkeine Pflicht, Haftung läuft über die Privathaftpflicht
Helmkeine Pflicht, dringend empfohlen
Radwegwie beim Fahrrad, Benutzungspflicht bei blauem Schild
Promillegrenze1,6 als absolute Fahruntüchtigkeit, ab 0,3 mit Ausfallerscheinungen strafbar
Die Pflichten entsprechen denen eines Fahrrads. Details zur Radwegnutzung stehen im Ratgeber zum E-Bike auf dem Radweg.

Ein praktischer Hinweis noch zur Versicherung: Wer sein Auto während der Sperrfrist stilllegt, sollte prüfen, ob die Privathaftpflicht Schäden mit dem Pedelec abdeckt. In den meisten Policen ist das der Fall, weil das Pedelec als Fahrrad gilt. Bei einem S-Pedelec greift sie dagegen nicht, dort ist die Kfz-Haftpflicht über das Versicherungskennzeichen zuständig.

Drei Irrtümer, die teuer werden

„Nach dem Entzug darf ich gar nichts mehr fahren.“ Das gilt für Kraftfahrzeuge. Das Pedelec bleibt fahrbar, und genau darin liegt sein Wert in dieser Zeit: Es hält den Arbeitsweg offen, ohne dass Du auf Mitfahrgelegenheiten oder Fahrpläne angewiesen bist.

„Auf dem Rad gibt es keine Promillegrenze.“ Es gibt sie, sie liegt nur höher. Wer mit 1,6 Promille auf dem Rad erwischt wird, hat eine Straftat begangen und bekommt zusätzlich Post von der Fahrerlaubnisbehörde. Während einer laufenden Sperrfrist ist das der schnellste Weg, die Wiedererteilung um Jahre zu verschieben.

„Ein entdrosseltes Pedelec bleibt ein Fahrrad.“ Dieser Irrtum ist in der Sperrfrist der gefährlichste. Sobald ein Tuning-Modul die 25-km/h-Abschaltung aushebelt, erfüllt das Rad die Bedingungen des § 1 Abs. 3 StVG nicht mehr. Rechtlich sitzt Du dann auf einem Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherung und ohne die nötige Fahrerlaubnis. Aus einer Radfahrt wird damit Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, dazu kommen Fahren ohne Versicherungsschutz und der Verlust jedes Haftpflichtschutzes im Schadenfall. Was Tuning rechtlich auslöst, steht ausführlich im Ratgeber zum E-Bike-Tuning.

Fazit: Pedelec ja, S-Pedelec nein

Nach einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt das klassische Pedelec bis 25 km/h uneingeschränkt fahrbar, weil das Straßenverkehrsgesetz es als Fahrrad einordnet. Das S-Pedelec dagegen ist ein Kleinkraftrad und in beiden Fällen tabu, und ein Verstoß kostet mehr als der entgangene Weg wert ist. Bei Rädern mit Gasgriff lohnt vorher ein Anruf bei der Behörde. Und unabhängig von der Fahrzeugklasse gilt: Wer die Wiedererteilung nicht gefährden will, fährt auch auf dem Rad nüchtern.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in Deutschland allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Wortlaut Deines Urteils oder Bußgeldbescheids und die Auskunft Deiner Fahrerlaubnisbehörde.

Häufige Fragen

Ein Pedelec bis 25 km/h ja. § 1 Abs. 3 StVG nimmt Fahrräder mit Tretunterstützung von den Kraftfahrzeug-Vorschriften aus, solange der Motor höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung hat, die Unterstützung sich progressiv verringert und spätestens bei 25 km/h oder beim Aufhören des Tretens endet. Damit ist es rechtlich ein Fahrrad, und weder Fahrverbot noch Sperrfrist erfassen es.

Ja. § 44 StGB erlaubt dem Gericht ausdrücklich nur, das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art zu verbieten, und zwar für einen Monat bis sechs Monate. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug und deshalb nicht erfasst. Ein E-Bike mit Gasgriff oder ein S-Pedelec dagegen schon.

Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und ist ein Kleinkraftrad, für das mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM nötig ist. Ohne Fahrerlaubnis zu fahren ist nach § 21 StVG eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Dazu kommt in der Praxis die Verlängerung der Sperrfrist, weil die Fahrt als Beleg für fehlende Fahreignung gilt.

Zuerst am Verhalten: Ein Pedelec unterstützt nur beim Treten und stellt die Unterstützung spätestens bei 25 km/h ein, eine Anfahrhilfe bis 6 km/h ist erlaubt. Fährt das Rad auf Knopfdruck oder per Drehgriff schneller als 6 km/h ohne Treten, ist es ein Kraftfahrzeug. Sicherheit gibt das Typenschild samt Betriebserlaubnis, die jedes Kraftfahrzeug haben muss, und bei S-Pedelecs das Versicherungskennzeichen.

Rechtlich ist auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig, und bereits ab 0,3 Promille wird es strafbar, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. Gerade während einer laufenden Sperrfrist ist das ein doppeltes Risiko, weil jede neue Auffälligkeit in die Fahreignungsakte wandert.

Ja, in Ausnahmefällen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen. Ausgesprochen wird das vor allem nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad, wenn die daraufhin angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert wird. Einzelne Gerichte halten die Rechtsgrundlage für angreifbar, Obergerichte haben solche Untersagungen aber bestätigt.

Eine Pflichtversicherung gibt es nicht, weil das Pedelec als Fahrrad gilt. Schäden, die Du anderen zufügst, deckt in der Regel die private Haftpflichtversicherung, ein Blick in die Police lohnt trotzdem. Beim S-Pedelec ist es umgekehrt: Dort ist die Kfz-Haftpflicht über das Versicherungskennzeichen zuständig, und die Privathaftpflicht greift nicht.

Nein. Nach § 69a StGB legt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach deren Ablauf folgt ein Neuantrag bei der Fahrerlaubnisbehörde, häufig verbunden mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Bis dahin bleibt das Pedelec die legale Alternative für den Alltagsweg.

Affiliate-Links sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Kaufst Du über einen solchen Link, erhalten wir ggf. eine Provision – für Dich ändert sich der Preis dadurch nicht.