Recht

E-Bike und StVZO: Diese Ausstattung ist Pflicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurze Antwort: Ein Pedelec bis 25 km/h gilt nach § 63a StVZO als Fahrrad. Es braucht deshalb zwei unabhängige Bremsen, eine hell tönende Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht und Rückstrahler nach vorn, nach hinten, an den Pedalen und zur Seite.
  • Zulassung: Lampen und Rückstrahler brauchen eine Bauartgenehmigung. Du erkennst sie an der K-Nummer: Wellenlinie, Buchstabe „K“ und Prüfnummer.
  • Licht am Akku: Speist der Antriebsakku das Licht, muss es nach dem Abschalten der Motorunterstützung noch mindestens 2 Stunden leuchten. Das gilt für Pedelecs, die ab dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden.
  • Freiwillige Extras: Fernlicht, Tagfahrlicht und Bremslicht sind seit Juni 2017 erlaubt, Blinker seit Juni 2024. Schutzbleche, Ständer, Gepäckträger und Spiegel schreibt die StVZO am Pedelec nicht vor.
  • S-Pedelec: Das 45-km/h-Rad ist ein Kleinkraftrad mit EU-Typgenehmigung. Rückspiegel, Hupe, Bremslicht und beleuchtetes Versicherungskennzeichen gehören dort zur Werksausstattung.
  • Bußgeld: Fehlendes Licht oder fehlende Rückstrahler kosten 20 €, eine fehlende Klingel 15 €, mangelhafte Bremsen 10 €.

Gilt die StVZO überhaupt für E-Bikes?

Für das typische E-Bike gilt sie vollständig. Was im Alltag „E-Bike“ heißt, ist rechtlich fast immer ein Pedelec, also ein Fahrrad mit elektrischer Trethilfe. § 63a Abs. 2 StVZO stellt es dem normalen Fahrrad gleich, solange drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Motor hat eine Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt.
  • Die Unterstützung nimmt mit steigendem Tempo ab und endet bei 25 km/h oder sobald Du aufhörst zu treten.
  • Ohne Treten schiebt der Motor höchstens bis 6 km/h (Anfahr- oder Schiebehilfe).

Damit gelten für Dein Pedelec dieselben Ausrüstungsregeln wie für jedes Fahrrad. § 63a Abs. 3 StVZO verlangt zusätzlich, dass ein Rad dem Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht. Für Pedelecs beschreibt diesen Stand die europäische Norm EN 15194, nach der Hersteller ihre Räder mit CE-Kennzeichen in Verkehr bringen.

Eine eigene Welt sind das S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h und E-Bikes mit Gasgriff, die ohne Treten schneller als 6 km/h fahren. Beide sind Kraftfahrzeuge mit eigener Typgenehmigung, für sie greifen die Fahrradparagrafen der StVZO nur am Rande. Was das Pedelec genau vom S-Pedelec trennt, erklärt der Ratgeber Was ist ein Pedelec?.

Die Pflichtausstattung im Überblick

Acht Ausrüstungsteile verlangt die StVZO an jedem Pedelec. Die Grafik zeigt, wo sie am Rad sitzen, die Tabelle darunter nennt die Vorschrift und die genaue Anforderung.

Schematische Seitenansicht eines Pedelecs mit acht nummerierten Markern für die StVZO-Pflichtausstattung: 1 zwei unabhängige Bremsen, 2 Klingel am Lenker, 3 Scheinwerfer mit Abblendlicht, 4 weißer Rückstrahler vorn, 5 rote Schlussleuchte, 6 roter Rückstrahler der Kategorie Z, 7 gelbe Pedalrückstrahler, 8 seitliche Kenntlichmachung an Reifen oder Speichen
Acht Teile machen ein Pedelec straßentauglich. Abnehmbare Lampen dürfen tagsüber fehlen, Rückstrahler, Klingel und Bremsen nie.
BauteilVorschriftWas genau verlangt ist
Bremsen§ 65 StVZOzwei voneinander unabhängige Bremsen
Klingel§ 64a StVZOmindestens eine hell tönende Glocke, keine anderen Schallzeichen
Scheinwerfer§ 67 Abs. 3ein oder zwei Scheinwerfer für weißes Abblendlicht, nicht blendend, nicht blinkend
Rückstrahler vorn§ 67 Abs. 3mindestens ein weißer Rückstrahler
Rücklicht§ 67 Abs. 4Schlussleuchte für rotes Licht, nicht blinkend
Rückstrahler hinten§ 67 Abs. 4roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“
Pedalrückstrahler§ 67 Abs. 5gelbe Rückstrahler an jedem Pedal, nach vorn und nach hinten wirkend
Seitliche Kenntlichmachung§ 67 Abs. 5weiße Reflexstreifen an Reifen oder Felgen, reflektierende Speichen bzw. Speichenhülsen oder je Rad zwei gelbe Speichenrückstrahler
Pflichtausstattung eines Pedelecs bis 25 km/h nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Die Liste ist kurz, und genau darin liegt die Tücke: Jedes einzelne Teil ist Pflicht. Ein Rad mit hochwertigen Scheibenbremsen und hellem Scheinwerfer ist trotzdem nicht vorschriftsmäßig, wenn die Pedale keine Reflektoren tragen.

Bremsen: zwei voneinander unabhängige Systeme

§ 65 StVZO schreibt am Fahrrad zwei voneinander unabhängige Bremsen vor. Jede davon muss das Rad verlangsamen und festhalten können und während der Fahrt leicht zu bedienen sein. Am E-Bike erfüllen das meist zwei hydraulische Scheibenbremsen, vorn und hinten jeweils mit eigenem Hebel, eigener Leitung und eigenem Bremssattel. Fällt eine aus, bremst die andere weiter. An Rädern mit Nabenschaltung ist auch die Kombination aus Rücktrittbremse hinten und Felgen- oder Scheibenbremse vorn üblich und zulässig.

Für die Pflicht zählen nur Bremsen, die das Rad auch festhalten können, so definiert es § 65 Abs. 2. Die Rekuperation mancher Nabenmotoren verzögert das Rad, festhalten kann sie es nicht. Als eine der beiden Pflichtbremsen zählt sie deshalb nicht. Weil ein E-Bike mit meist 22 bis 28 kg deutlich mehr Masse abbremst als ein normales Rad, verschleißen die Beläge schneller. Wann ein Wechsel fällig ist und was er kostet, steht im Ratgeber E-Bike-Bremsbeläge wechseln.

Klingel: hell tönend und ohne Hupe

§ 64a StVZO verlangt mindestens eine hell tönende Glocke. Derselbe Paragraf verbietet am Fahrrad alle anderen Einrichtungen für Schallzeichen und nennt die Radlaufglocke, die am Reifen schleift, ausdrücklich als unzulässig. Eine elektrische Hupe hat an einem Pedelec deshalb nichts zu suchen, auch wenn sie im Zubehörhandel als E-Bike-Hupe angeboten wird. Das S-Pedelec ist der Sonderfall: Als Kleinkraftrad bringt es ab Werk eine Hupe mit.

In der Praxis fehlt die Klingel vor allem an E-Mountainbikes, die der Hersteller für das Gelände ausliefert. Eine einfache Lenkerklingel kostet wenige Euro, eine fehlende Klingel bei einer Kontrolle laut ADFC-Übersicht 15 €.

Licht und Rückstrahler: vorn, hinten, an der Seite

Den größten Teil der Pflichtausstattung regelt § 67 StVZO. Vorn sitzen ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und ein weißer Rückstrahler. Hinten verlangt die Vorschrift eine rote Schlussleuchte und einen roten, nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“. Beide dürfen in einem Gerät verbaut sein, was bei den meisten E-Bike-Rücklichtern der Fall ist. An den Pedalen müssen gelbe Rückstrahler nach vorn und hinten wirken.

Für die Seite lässt Dir die StVZO drei Wege, von denen einer genügt:

  • Reflexstreifen: ringförmige weiße Streifen an Reifen oder Felgen, die häufigste Lösung an neuen E-Bikes.
  • Reflektierende Speichen: alle Speichen weiß retroreflektierend oder mit einer Speichenhülse an jeder Speiche.
  • Speichenrückstrahler: je Rad mindestens zwei gelbe „Katzenaugen“, um 180 Grad versetzt.

Alle Leuchten und Rückstrahler brauchen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. Das amtliche Zeichen dafür ist die K-Nummer am Gehäuse. Blinkende Scheinwerfer und blinkende Rücklichter verbietet § 67 ausdrücklich, auch wenn viele Akkulampen einen Blinkmodus anbieten.

Licht über den Antriebsakku: die 2-Stunden-Regel

Seit Juni 2017 ist der Dynamo keine Pflicht mehr: Als Energiequelle erlaubt § 67 Abs. 1 eine Lichtmaschine, eine Batterie, einen Akku oder eine Kombination daraus. Hängt das Licht am Antriebsakku, stellt Abs. 7 eine Bedingung: Nach der entladungsbedingten Abschaltung der Motorunterstützung muss das Licht noch mindestens zwei Stunden ununterbrochen Strom bekommen, alternativ darf der Motor übergangsweise als Lichtmaschine arbeiten. Die Regel gilt für Pedelecs, die ab dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden. Bosch setzt das so um, dass der Akku die Unterstützung sanft abschaltet und die Restkapazität laut Bedienungsanleitung für etwa zwei Stunden Licht zurückhält.

Anbauhöhen und abnehmbare Lampen

Lichttechnische EinrichtungMindesthöheHöchsthöhe
Scheinwerfer für Abblendlicht400 mm1.200 mm
Rückstrahler vorn400 mm1.200 mm
Schlussleuchte und Rückstrahler hinten250 mm1.200 mm
Anbauhöhen über der Fahrbahn nach § 67 Abs. 8 StVZO.

Scheinwerfer, Leuchten und ihre Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Sie müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht montiert sein, fest sitzen und dürfen nicht verdeckt werden, etwa von einer Lenkertasche oder einem Korb. Rückstrahler gehören dagegen immer ans Rad. Für breite Lastenräder gelten Sonderregeln: Ab 1.000 mm Breite braucht das Rad zwei Scheinwerfer und zwei Schlussleuchten, paarweise höchstens 200 mm von der Außenkante entfernt. Wie hell das Licht sein muss, was Fernlicht und Tagfahrlicht dürfen und woran Du eine zugelassene Lampe erkennst, vertieft der Ratgeber E-Bike-Beleuchtung nach StVZO.

Was die StVZO am Pedelec nicht vorschreibt

Viele Teile, die an fast jedem Trekking- oder City-E-Bike verbaut sind, sind rechtlich freiwillig:

  • Schutzbleche, Gepäckträger, Ständer und Kettenschutz: sinnvoll im Alltag, aber keine Pflicht.
  • Rückspiegel: am Pedelec freiwillig, am S-Pedelec vorgeschrieben.
  • Tacho oder Display: keine Vorgabe, die Geschwindigkeitsanzeige liefert ohnehin das Bordsystem.
  • Kennzeichen und Versicherung: braucht ein Pedelec nicht. Wann ein Versicherungskennzeichen fällig wird, steht im Ratgeber E-Bike-Kennzeichen.
  • Helm: regelt die StVO, eine Helmpflicht gibt es nur für das S-Pedelec. Details im Ratgeber zur E-Bike-Helmpflicht.

Erlaubte Extras: Fernlicht, Bremslicht, Blinker, Spiegel

Mit der Reform vom 1. Juni 2017 hat der Gesetzgeber die Fahrradbeleuchtung modernisiert. Seitdem dürfen Scheinwerfer zusätzlich Tagfahrlicht und Fernlicht haben, Rücklichter eine Bremslichtfunktion. Beim Fernlicht schreibt § 67 Abs. 3 vor, dass die Umschaltung automatisch erfolgt oder über ein Bedienteil nach der UN-Regelung Nr. 60, also über einen ordentlichen Taster am Lenker. Seit Juni 2024 sind außerdem Blinker am Fahrrad erlaubt, sofern sie gelb leuchten und eine Genehmigung tragen.

Weitere zulässige Ergänzungen sind zusätzliche gelbe Rückstrahler zur Seite und ein Rückspiegel. Verboten bleiben blinkende Scheinwerfer und Rücklichter, Hupen, Radlaufglocken und jede Lampe ohne Bauartgenehmigung, so hell sie auch sein mag.

E-MTB und Sport-Pedelec: die typischen Lücken

Viele E-Mountainbikes und sportliche Pedelecs verlassen den Laden ohne Licht, ohne Klingel und mit Pedalen ohne Reflektoren. Die Hersteller statten sie für das Gelände aus. Sobald Du damit auf öffentlichen Straßen und Wegen fährst, gilt dennoch die volle Fahrradpflicht. So schließt Du die Lücken:

  1. Klingel an den Lenker, das ist die günstigste Nachrüstung.
  2. Rückstrahler vorn weiß, hinten rot mit Kategorie „Z“, dazu Speichenreflektoren, falls die Reifen keine Reflexstreifen haben.
  3. Pedalreflektoren: Plattform- und Klickpedale tragen oft keine. Gelbe Rückstrahler an beiden Pedalseiten sind trotzdem Pflicht.
  4. Licht: Für reine Tagesfahrten dürfen abnehmbare Lampen zu Hause bleiben. Für Abendrunden eignen sich Akkulampen mit K-Nummer oder fest angeschlossene E-Bike-Lampen. Wie das geht, zeigt der Ratgeber E-Bike-Beleuchtung nachrüsten.

Auf Waldwegen kommen zur Ausrüstung noch eigene Regeln der Landeswaldgesetze hinzu. Was dort gilt, steht im Ratgeber E-Bike im Wald fahren.

S-Pedelec: hier gelten Kraftfahrzeug-Regeln

Das S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und ist damit ein Kleinkraftrad der Klasse L1e-B. Es braucht eine EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, und die Ausstattung legt der Hersteller im Rahmen dieser Genehmigung fest. Laut dem Branchenmagazin Fahrradwirtschaft gehören dazu Rückspiegel, gelbe Seitenrückstrahler, ein beleuchtetes Versicherungskennzeichen, eine Hupe, ein Seitenständer und ein Bremslicht.

Zwei Folgen sind im Alltag wichtig. Erstens fährt das S-Pedelec als Kraftrad nach § 17 Abs. 2a StVO auch am Tag mit Licht, mit Abblendlicht oder Tagfahrleuchte. Zweitens kannst Du Teile nur gegen genehmigte Komponenten tauschen: Ein anderer Lenker, andere Reifen oder ein Fahrradscheinwerfer ohne Zulassung für schnelle E-Bikes können die Betriebserlaubnis kosten. Führerschein, Helm und Versicherung behandeln die Ratgeber S-Pedelec-Führerschein und E-Bike auf dem Radweg.

Tuning: wann das Pedelec zum Kraftfahrzeug wird

Die beste Fahrradausstattung hilft nichts mehr, wenn die 25-km/h-Abschaltung ausgehebelt ist. Das Rad erfüllt dann die Bedingungen aus § 63a nicht mehr und wird zum Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherung. Aus dem Ordnungswidrigkeiten-Thema wird damit ein Strafrechtsthema. Die ganze Rechtslage samt Folgen für Versicherung und Führerschein steht im Ratgeber E-Bike-Tuning.

Was kostet fehlende Ausstattung?

VerstoßRegelsatzmit Gefährdung / Sachbeschädigung
Beleuchtung oder Rückstrahler fehlen oder funktionieren nicht20 €25 € / 35 €
Licht bei Dunkelheit nicht eingeschaltet, verdeckt oder verschmutzt20 €25 € / 35 €
Klingel fehlt oder funktioniert nicht15 €–
Bremsen fehlen, funktionieren nicht oder entsprechen nicht der Vorschrift10 €–
Rad nicht vorschriftsmäßig, Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt80 € und 1 Punkt–
Verwarnungs- und Bußgelder für Ausrüstungsmängel am Fahrrad, Quelle: ADFC-Übersicht zum Bußgeldkatalog.

Die Beträge sind überschaubar. Schwerer wiegt die Haftungsfrage: Wer nachts ohne vorgeschriebenes Licht in einen Unfall verwickelt wird, muss mit einer Mithaftung rechnen, auch wenn der andere den Unfall verursacht hat. Alle übrigen Verstöße vom Rotlicht bis zum Handy am Lenker fasst der Bußgeldkatalog fürs E-Bike zusammen.

Fazit: acht Teile, einmal prüfen

Ein Pedelec ist vor dem Gesetz ein Fahrrad, und die StVZO verlangt von ihm genau acht Dinge: zwei unabhängige Bremsen, eine Klingel, Scheinwerfer und Rücklicht mit K-Nummer, Rückstrahler vorn und hinten, Pedalreflektoren und eine seitliche Kenntlichmachung. Neue City- und Trekking-E-Bikes bringen das ab Werk mit. Bei E-Mountainbikes und Sportmodellen lohnt ein Blick auf Klingel, Reflektoren und Pedale, bevor Du damit auf die Straße fährst. Wer das Licht dauerhaft am Akku betreiben will, findet die Schritte im Ratgeber E-Bike-Beleuchtung nachrüsten.

Häufige Fragen

Nein. Ein Pedelec gilt als Fahrrad und braucht auf öffentlichen Straßen und Wegen die vorgeschriebene Ausstattung: zwei unabhängige Bremsen, eine Klingel, Rückstrahler und Beleuchtung. Abnehmbare Lampen dürfen tagsüber fehlen, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie montiert sein. Ohne Klingel, Bremsen oder Rückstrahler ist das Rad zu keiner Tageszeit vorschriftsmäßig.

Nein. Seit Juni 2017 erlaubt § 67 StVZO auch Batterien und Akkus als Energiequelle für das Licht. Am E-Bike hängt die Beleuchtung meist am Antriebsakku. Bei Pedelecs, die ab dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden, muss sie dann nach dem Abschalten der Motorunterstützung noch mindestens zwei Stunden leuchten.

Am Pedelec nicht. Nach § 17 Abs. 1 StVO ist die Beleuchtung bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht zu benutzen. Anders beim S-Pedelec: Als Kleinkraftrad fährt es nach § 17 Abs. 2a StVO auch am Tag mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht.

Nur, wenn das Rad keine andere seitliche Kenntlichmachung hat. Die StVZO lässt drei Varianten zu: weiße Reflexstreifen an Reifen oder Felgen, reflektierende Speichen bzw. Speichenhülsen an jeder Speiche oder mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler je Rad. Die meisten E-Bikes haben Reflexstreifen an den Reifen und brauchen dann keine Speichenreflektoren.

Ja. § 67 Abs. 5 StVZO verlangt an Fahrradpedalen gelbe Rückstrahler nach vorn und nach hinten, eine Ausnahme für Klick- oder Plattformpedale enthält die Vorschrift nicht. Wer mit solchen Pedalen auf der Straße fährt, rüstet passende Pedalreflektoren nach, sofern es sie für das Modell gibt.

Am Pedelec nicht. § 64a StVZO schreibt eine hell tönende Glocke vor und verbietet am Fahrrad alle anderen Einrichtungen für Schallzeichen. Eine Hupe gehört nur zum S-Pedelec, das als Kleinkraftrad eine eigene Typgenehmigung hat.

Am Pedelec bis 25 km/h nicht. Ein Spiegel ist erlaubt und im Stadtverkehr nützlich, vorgeschrieben ist er aber nur am S-Pedelec, wo er zur Ausstattung der EU-Typgenehmigung gehört.

Laut ADFC-Übersicht zum Bußgeldkatalog 20 €, mit Gefährdung anderer 25 € und mit Sachbeschädigung 35 €. Dieselben Beträge gelten für fehlende oder defekte Rückstrahler. Teurer kann ein Unfall werden: Wer ohne vorgeschriebenes Licht unterwegs war, muss mit einer Mithaftung rechnen.

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